AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mühlberg Bau- und Möbeltischlerei
Robert Mühlberg


1. Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht.


2. Auftrag

Angebote

Kosten für das Erstellen von Zeichnungen, Plänen und Material- und Oberflächenmustern sind gesondert zu vereinbaren. Soweit eine Verpflichtung oder Verbindlichkeit nicht ausdrücklich übernommen worden ist, sind Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Material, Gewichte und Maßangaben nur annähernd maßgebend. Kostenvoranschläge für Versicherungsschäden werden mit 35,00 € zzgl. Kosten für An- und Abfahrt zuzüglich Umsatzsteuer berechnet. Bei einem daraus resultierenden Auftrag werden die 35,00 € verrechnet.

Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

Der Schutz von Einrichtungsgegenständen, Bauteilen, technischen Geräten u. ä. sind besondere Leistungen und vom Auftragnehmer nur auszuführen, soweit diese gesondert beauftragt worden sind. Auf diese Besonderheiten weist der Auftraggeber vor Auftragserteilung hin.


3. Anlieferung

Der Verwender ist jederzeit zur Vorab-, Teil- oder Mehrlieferung berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, Teilleistungen abzunehmen und zu bezahlen, wenn diese wirtschaftlich selbstständig verwertbar sind.

Lieferfristen:
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streit, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung.

Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein.

Der Auftraggeber hat zum Schutz und zum Erhalt der gelieferten Bauteile für geeignete klimatische Rahmenbedingungen Sorge zu tragen.
 

4. Gewährleistung

Offensichtliche Mängel müssen zum Zeitpunkt der Abnahme oder Lieferung unverzüglich gerügt werden. Eine spätere Geltendmachung offensichtlicher Mängel wird ausgeschlossen.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind: Fehlerhafte, unvollständige oder missverständliche Vorleistungen oder Angaben des Bestellers, natürliche Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, ungeeigneter Baugrund, mechanische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bezüglich ein und desselben Mangels drei Nachbesserungsversuche auf seine Kosten durchzuführen. Ist der Mangel dann nicht beseitigt, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung der Vergütung zu verlangen.

Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen des Auftragnehmers notwendig erscheinenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen hat der Auftraggeber nach Verständigung des Auftragnehmers die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Für die durch seitens des Auftraggebers oder Dritten unsachgemäß und ohne vorherige Genehmigung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem gelieferten Gegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Gegenstandes bei Personen- oder Sachschäden gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur für die vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden, nicht jedoch für Mangelfolgeschäden einschließlich entgangenen Gewinns.

Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen, insbesondere die vollständigen Zahlungsverpflichtungen oder Sicherheitsleistung, in Verzug ist.


5. Zahlungsbedingungen

5.1 Abschlagszahlung

Sind weder Vorauszahlungen noch Ratenzahlungen vereinbart, gelten die Bestimmungen für Abschlagszahlungen. Für in sich geschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird. Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig die Eigentumsübertragung angeboten wird.

5.2 Vergütung

Ist eine vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung innerhalb von 12 Kalendertagen fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5.3 Verzugszinsen

Die Vergütung ist 30 Tage nach Rechnungslegung mit 7,5 % zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

5.4 Schecks

Die Annahme von Wechseln oder Schecks gilt nicht als Zahlung, sondern erst deren Einlösung.

5.5 Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.


6. Abnahme

Die Abnahmewirkung tritt 12 Werktage nach Zugang der Fertigstellungsanzeige beim Auftraggeber ein, soweit der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe eines Mangels verweigert. Der Zugang der Schlussrechnung gilt als Anzeige der Fertigstellung.

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vereinbart ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt dann zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein, soweit der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe eines Mangels verweigert.
 

7. Haftung

Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet Mühlberg Bau- und Möbeltischlerei aus welchen Rechtsgründen auch immer nur

a) bei Vorsatz;
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder der Organe oder leitender Angestellter;
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden;
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem zum Leistungszeitpunkt, geltenden Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen eine gesetzliche Haftpflicht besteht,

Der Besteller hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu verhindern oder zu begrenzen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
 

8. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.


9. Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und zu ölen oder zu fetten. Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren und zu warten. Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und die Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivholz, Furniere) liegen und üblich sind.

Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber zu veranlassen ist.
 

10. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

Erfolgt die Leistung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalten gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an seinen Auftragnehmer ab.

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder gegen den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu dem Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsgegenstandes zum Wert der übrigen Gegenstände.

Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung aus dem Baukörper ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
 

11. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine schriftliche Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
 

12. Kfz-Unkosten für An- und Abfahrt bei Lieferung und Montage

Anfahrtspauschale je 1 Anfahrt mit 1 Monteur

Anfahrtspauschale pro Anfahrt
0 bis 5 km 15,00 €
5 bis 10 km 26,40 €
10 bis 15 km 34,40 €
15 bis 20 km 46,80 €
20 bis 30 km 57,00 €
über 30 km je Kilometer 0,80 €


13. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Meißen ausschließlicher Gerichtsstand. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.


14. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragsschließenden sind verpflichtet, in einem solchen Falle die unwirksame Bestimmung entsprechend dem Sinn dieses Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen durch eine andere zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck, soweit er möglich ist, in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Das gleiche gilt für den Fall, dass die erforderliche Regelung einiger Punkte übersehen worden ist.